Thomas H. (anonym) - 1. Mai, 18:11
Beim Bund ist von einem «Recht der Annahmeverweigerung» zu lesen. Das nützt mir natürlich herzlich wenig, wenn der Briefkasten verstopft ist. Klarer tönt es in Sachen Spam: «Vorsätzlicher Spam ist strafbar gemäss Artikel 23 des UWG. Voraussetzung für eine Bestrafung ist ein Strafantrag von einem der in den Artikeln 9 und 10 des UWG genannten Klageberechtigten (also auch von einem Spamempfänger) bei der zuständigen Behörde … Die mögliche Strafe ist Gefängnis oder Busse bis 100'000 Franken.» Ich frage mich allerdings, ob schon einmal eine Strafverfolgung aufgenommen worden ist…
